Schaurte intern

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Interna aus der Schaurtestraße - schnell reserviert, um sie Schmähkritikern wegzunehmen. s. www.schaurte-intern.de

Photos from Stadtschulpflegschaft Köln's post 01/03/2018
Photos 19/06/2017

Liebe Eltern, wir brauchen Eure Unterstützung und die Eurer Kids!
Lasst uns zusammen am kommenden Montag den Verantwortlichen der Stadt Köln zeigen, dass man mit uns und unseren Kindern nicht alles machen und die Probleme aussitzen kann!
Wir freuen uns über jeden einzelnen, der kommt❣️
Den Beitrag bitte teilen, teilen, teilen - für unser Pänz und bessere Bedingungen an Kölner Schulen❣️🙏🏼

Kommentar: Zerschlagt das Taschenrechner-Kartell! 04/02/2017

Kommentar: Zerschlagt das Taschenrechner-Kartell! Schultaschenrechner sind nicht auf dem Stand der Technik und vor allem überteuert. Nur zwei Hersteller teilen sich den Markt und sahnen dabei kräftig ab. Zeit, den Innovationsbremsern Dampf zu…

KAoA – – Mehrwert oder Mehrarbeit für Gymnasiallehrkräfte? | Bildung Aktuell 27/04/2016

Die Damen und Herren haben es auch erkannt. Was folgt daraus? In zwei Schulkonferenzen wurde beschlossen, die Potentialanalyse nicht durchzuführen. Dieser Entschluss muss weiter verfolgt werden. Wir tun unseren SuS keinen Gefallen - im Gegenteil!

KAoA – – Mehrwert oder Mehrarbeit für Gymnasiallehrkräfte? | Bildung Aktuell Berufsorientierung an Gymnasien und Gesamtschulen? Keine Frage! Doch es geht um das Wie. Warum sollen sich Gymnasien ohne schulformspezifische Differenzierung des Konzeptes: »Kein Abschluss ohne Auschluss« umfänglich mit einer Potenzialanalyse in der Sekundarstufe I befassen, wenn für den weitaus üb…

22/01/2016

Heute ist ein besonderer Tag - eine Ära geht zu Ende, ein Neuanfang steht an! Möge die Schule diese Chance sehen!

10/11/2015

Schulen können mit Zustimmung der Schulkonferenz zwei Unterrichtstage pro Schuljahr zur schulinternen Fortbildung für das gesamte Kollegium (Pädagogischer Tag) verwenden. Einer dieser Tage ist thematisch-inhaltlich in enger Abstimmung und im Einvernehmen mit der zuständigen schulfachlichen Aufsicht zu gestalten. Die Fortbildungstage sind zu Beginn des Schuljahres festzulegen. Für die Schülerinnen und Schüler ist der Pädagogische Tag ein Studientag, an dem von der Schule gestellte und vorbereitete Aufgaben bearbeitet werden.

23/10/2015

Auszug aus dem Schulgesetz zur Mitwirkung:

Siebter TeilSchulverfassungErster AbschnittAllgemeines§ 62Grundsätze der Mitwirkung(1) Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule. An der Gestaltung des Schulwesens wirken sie durch ihre Verbände eben- so wie durch die anderen am Schulwesen beteiligten Organisationen nachMaßgabe dieses Teils des Gesetzes mit.(2) Die staatliche Verantwortung für die Gestaltung des Schulwesens wird durch die Mitwirkungsrechte nicht eingeschränkt. Die Aufsicht des Landes über das Schulwesen, das Recht der kommunalen Selbstverwaltung sowie die Rechte der Personalräte, der Schwerbehindertenvertretungen und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände bleiben unberührt.(3) Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Mitwir- kungsgremien verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu be- achten.(4) Die in diesem Teil des Gesetzes aufgeführten Mitwirkungsgremien kön- nen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Anspruch auf die erforderliche Information. Gegenüber der Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort.(5) Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien sind bei der Ausübung ihres Mandats an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben über An- gelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, auch nach der Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren. Einer vertraulichen Behandlung bedürfen Angelegenheiten, die einzelne Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen oder Schüler oder Angehörige des nicht lehrenden Personals der Schule persönlich betref- fen.(6) Die Tätigkeit der Eltern, Schülerinnen und Schüler in den Mitwirkungs- gremien ist ehrenamtlich; eine Entschädigung wird nicht gezahlt. Für die Lehrerinnen und Lehrer gehört die Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien zu ihren dienstlichen Aufgaben.(7) Mitwirkungsgremien tagen in der Regel außerhalb der allgemeinen Un- terrichtszeit. Über Ausnahmen, insbesondere bei Ganztagsschulen, ent- scheidet die Schulaufsichtsbehörde. Bei der Festsetzung von Sitzungster- minen ist im Übrigen auf die Berufstätigkeit der Mitglieder sowie auf das Al- ter der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen. Der Schülerrat (§ 74 Abs. 3) kann während der allgemeinen Unterrichtszeit zusammentreten; dabei ist auf die Unterrichtsveranstaltungen Rücksicht zu nehmen.(8) Schülerinnen und Schüler aus Migrantenfamilien und ihre Eltern sollen in den Mitwirkungsgremien angemessen vertreten sein.(9) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind Lehrerinnen und Lehrer im Sinne dieses Teils des Gesetzes.(10) Die Schule stellt den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtun- gen und Hilfsmittel zur Verfügung.

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